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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der JOBET GmbH
1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Für alle Lieferungen und Leistungen von JOBET gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt JOBET nicht an, es sei denn, JOBET hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn JOBET die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden Geschäftsbedingungen abweichen der Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt. Durch die Erteilung eines Auftrages erkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als rechtsverbindlich an.
2. Vertragsschluss – Vertragsinhalt – Teilleistungen – Abtretung
2.1 Alle Liefer- und Preisangebote erfolgen – soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart – stets freibleibend.
2.2 Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Maßgeblich für Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen ist die Auftragsbestätigung von JOBET.
2.3 JOBET ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Käufer zumutbar sind.
2.4 Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers aus diesem Vertragsverhältnis ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von JOBET zulässig. Ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Zustimmung besteht nicht. § 354 a HGB bleibt unberührt.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Berechnung der Lieferungen und Leistungen erfolgt grundsätzlich am Tage der Lieferung in €.
3.2 Die Preise gelten ab Werk.
3.3 Der Rechnungsbetrag ist sofort zur Zahlung fällig, sofern beide Parteien keine andere Vereinbarung getroffen haben.
3.4 Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.
3.5 Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeiten angenommen. Erfolgt die Zahlung mit Wechseln, Schecks oder anderen Anweisungspapieren, so trägt der Käufer die Kosten der Diskontierung und Einziehung.
3.6 JOBET ist nicht verpflichtet, hereingenommene Wechsel zu protestieren.
4. Fracht – Verpackung
4.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgen sämtliche Lieferungen ab Werk.
4.2 Die Kosten der Verpackung werden grundsätzlich nicht berechnet, es sei denn, der Käufer wünscht eine besondere Verpackungsart oder die Parteien haben eine andere Vereinbarung getroffen.
5. Lieferzeit – Lieferung
5.1 Lieferzeitangaben von JOBET sind keine Fixtermine (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 376 HGB).
5.2 Die Lieferung erfolgt in den für das Produkt geltenden Liefermaßen. Produktionsbedingte Abweichungen in Größe und Menge von +/- 5% sind durch den Käufer zu akzeptieren.
5.3 Unvorhergesehene Ereignisse, die JOBET nicht zu vertreten hat, z. B. Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Gesetzesänderungen, sowie sonstige Fälle höherer Gewalt – auch bei Lieferanten von JOBET – verlängern die Leistungsfristen angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während des Verzugs eintreten. Sollte es aufgrund derartiger Ereignisse nicht möglich sein, die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen, so sind der Käufer und JOBET zum Rücktritt vom Vertrag oder ggf. vom noch nicht erfüllten Teil desselben berechtigt. Schadensersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
5.4 JOBET wird von seiner Leistungsverpflichtung befreit, wenn JOBET unverschuldet selbst nicht rechtzeitig mit der richtigen, zur Erfüllung des Vertrages bestellten Ware beliefert wird. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern verpflichtet sich JOBET, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.
6. Abnahme – Abnahmeverzug – Schadensersatz
6.1 Der Käufer hat die gekaufte Ware bei Lieferbereitschaft von JOBET zum angezeigten Termin abzunehmen. Wird die Ware nicht zu dem vereinbarten Liefertermin abgerufen, ist JOBET nach angemessener Nachfristsetzung zur Abholung berechtigt, Lagerkosten in Höhe von € 0,20 pro m² nicht abgeholter Ware je Monat geltend zu machen. JOBET ist berechtigt, etwaigen weiteren Schaden geltend zu machen. Dem Käufer steht der Nachweis offen, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
6.2 Kommt der Vertragspartner mit der Abnahme der Ware mehr als 10 Tage in Verzug, ist JOBET berechtigt, unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen in dem konkreten Geschäftsfall, die Ware zu berechnen. Dies beeinträchtigt nicht das Recht von JOBET, vom Vertrag in Gänze zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.3 Als Schadensersatz kann JOBET 120 % des Kaufpreises fordern. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt JOBET vorbehalten.
7. Beschaffenheit – Mangelansprüche – Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
7.1 Die Beschaffenheit der bestellten Ware richtet sich nach den Anforderungen, die billigerweise oder handelsüblich an Waren in der Qualität und Preisklasse der bestellten Art gestellt werden können, soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
7.2 Abweichungen in Struktur, Maß, Qualität, Farbe, Stärke, Gewicht, Ausrüstung und Musterung gegenüber Ausstellungsstücken oder Mustern bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind.
7.3 Keine Ansprüche bestehen wegen Mängeln, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung oder nach Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Pflege, Verlegung oder Behandlung entstehen. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
7.4 Mängel- und Schadensersatzansprüche des Käufers erlöschen, wenn der Käufer einen untauglichen Nachbesserungsversuch unternimmt.
7.5 Beanstandungen müssen gegenüber JOBET im unternehmerischen Verkehr unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 12 Tage nach Ablieferung (offene Mängel) oder Entdeckung des Mangels mitgeteilt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern müssen offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen ab Lieferung/ Erbringung der Leistung mitgeteilt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.
7.6. Mängelrügen berechtigen nicht zum Einbehalt von Zahlungen.
8. Haftung
8.1 JOBET haftet auf Schadensersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nach folgend „Schadensersatz“) wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außer vertraglicher Pflichten – insbesondere aus unerlaubter Handlung – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8.2 Der Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz solcher Schäden beschränkt, die JOBET bei Vertragsschluss aufgrund für JOBET erkennbarer Umstände als mögliche Folge hätte voraussehen müssen (vertragstypische Schäden).
8.3 Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
8.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Kreditgrundlage – Sicherheiten
9.1 Wenn der Käufer über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, wenn er sich im Zahlungsverzug befindet oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern, so ist JOBET berechtigt, die Stellung einer Sicherheit zu verlangen und/oder evtl. gewährte Zahlungsziele auch für andere Forderungen zu widerrufen.
9.2 Ist der Käufer nicht in der Lage, innerhalb einer angemessenen Frist Sicherheit zu leisten, ist JOBET berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
9.3 Weitere Ansprüche, insbesondere bereits bestehende Ansprüche aus erbrachten Leistungen oder wegen Verzug des Käufers, bleiben unberührt.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum von JOBET. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von JOBET in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
10.2 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt.
10.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern.
10.4 Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an JOBET ab.
10.5 Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird JOBET hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er JOBET auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.
10.6 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist JOBET unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
10.7 Nimmt JOBET in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. JOBET kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
10.8 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für JOBET unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an JOBET in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. JOBET nimmt die Abtretung an.
11. Aufrechnungsverbot
Aufrechnungsrechte können vom Käufer nur dann geltend gemacht werden, wenn JOBET seine Gegenansprüche anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt sind.
12. Datenschutz – Urheberrecht
Die im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis von JOBET erhaltenen personenbezogenen Daten, gleich, ob sie vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
13. Erfüllungsort – Gerichtsstand
13.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen im unternehmerischen Verkehr ist Oelsnitz/Vogtland. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Oelsnitz/Vogtland, soweit der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
13.2 Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.
JOBET GmbH Oelsnitz/Vogtland (Stand April 2014)