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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

der JOBET GmbH

1. Geltungs­bereich der Allgemeinen Geschäfts­bedingungen

Für alle Lieferungen und Leistungen von JOBET gelten ausschließlich die nach­stehenden Allgemeinen Geschäfts­bedingungen. Allgemeine Geschäfts­bedingungen des Käufers erkennt JOBET nicht an, es sei denn, JOBET hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn JOBET die Leistungen in Kenntnis entgegen­stehender oder von den vorliegenden Geschäfts­bedingungen abweichen der Geschäfts­bedingungen vorbehaltlos ausführt. Durch die Erteilung eines Auftrages erkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäfts­bedingungen als rechts­verbindlich an.

2. Vertrags­schluss – Vertrags­inhalt – Teil­leistungen – Abtretung

2.1 Alle Liefer- und Preis­angebote erfolgen – soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart – stets freibleibend.
2.2 Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftrags­bestätigung zustande. Maßgeblich für Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen ist die Auftrags­bestätigung von JOBET.
2.3 JOBET ist zu Teil­leistungen berechtigt, soweit diese dem Käufer zumutbar sind.
2.4 Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers aus diesem Vertrags­verhältnis ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von JOBET zulässig. Ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Zustimmung besteht nicht. § 354 a HGB bleibt unberührt.

3. Preise und Zahlungs­bedingungen

3.1 Die Berechnung der Lieferungen und Leistungen erfolgt grund­sätzlich am Tage der Lieferung in €.
3.2 Die Preise gelten ab Werk.
3.3 Der Rechnungs­betrag ist sofort zur Zahlung fällig, sofern beide Parteien keine andere Vereinbarung getroffen haben.
3.4 Abzüge irgendwelcher Art sind ausge­schlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.
3.5 Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungs­halber sowie vorbehaltlich der Diskontierungs­möglichkeiten angenommen. Erfolgt die Zahlung mit Wechseln, Schecks oder anderen Anweisungs­papieren, so trägt der Käufer die Kosten der Diskontierung und Einziehung.
3.6 JOBET ist nicht verpflichtet, herein­genommene Wechsel zu protestieren.

4. Fracht – Verpackung

4.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgen sämtliche Lieferungen ab Werk.
4.2 Die Kosten der Verpackung werden grund­sätzlich nicht berechnet, es sei denn, der Käufer wünscht eine besondere Verpackungs­art oder die Parteien haben eine andere Verein­barung getroffen.

5. Lieferzeit – Lieferung

5.1 Lieferzeit­angaben von JOBET sind keine Fix­termine (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 376 HGB).
5.2 Die Lieferung erfolgt in den für das Produkt geltenden Liefer­maßen. Produktions­bedingte Abweichungen in Größe und Menge von +/- 5% sind durch den Käufer zu akzeptieren.
5.3 Unvorher­gesehene Ereignisse, die JOBET nicht zu vertreten hat, z. B. Betriebs­störungen, Streiks, Aus­sperrungen, Gesetzes­änderungen, sowie sonstige Fälle höherer Gewalt – auch bei Lieferanten von JOBET – verlängern die Leistungs­fristen ange­messen, und zwar auch dann, wenn sie während des Verzugs eintreten. Sollte es aufgrund derartiger Ereignisse nicht möglich sein, die Leistung innerhalb einer ange­messenen Frist zu erbringen, so sind der Käufer und JOBET zum Rücktritt vom Vertrag oder ggf. vom noch nicht erfüllten Teil desselben berechtigt. Schadens­ersatz­ansprüche wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
5.4 JOBET wird von seiner Leistungs­verpflichtung befreit, wenn JOBET unverschuldet selbst nicht rechtzeitig mit der richtigen, zur Erfüllung des Vertrages bestellten Ware beliefert wird. Im Geschäfts­verkehr mit Verbrauchern verpflichtet sich JOBET, den Käufer unverzüglich über die Nicht­verfügbarkeit zu informieren und Gegen­leistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.

6. Abnahme – Abnahme­verzug – Schadensersatz

6.1 Der Käufer hat die gekaufte Ware bei Liefer­bereitschaft von JOBET zum angezeigten Termin abzu­nehmen. Wird die Ware nicht zu dem vereinbarten Liefer­termin abgerufen, ist JOBET nach angemessener Nach­frist­setzung zur Abholung berechtigt, Lager­kosten in Höhe von € 0,20 pro m² nicht abgeholter Ware je Monat geltend zu machen. JOBET ist berechtigt, etwaigen weiteren Schaden geltend zu machen. Dem Käufer steht der Nachweis offen, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
6.2 Kommt der Vertrags­partner mit der Abnahme der Ware mehr als 10 Tage in Verzug, ist JOBET berechtigt, unabhängig von den vereinbarten Zahlungs­bedingungen in dem konkreten Geschäftsfall, die Ware zu berechnen. Dies beeinträchtigt nicht das Recht von JOBET, vom Vertrag in Gänze zurück­zutreten und Schaden­ersatz zu verlangen.
6.3 Als Schadensersatz kann JOBET 120 % des Kaufpreises fordern. Die Geltend­machung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt JOBET vorbehalten.

7. Beschaffenheit – Mangel­ansprüche – Unter­suchungs- und Rüge­obliegen­heiten

7.1 Die Beschaffenheit der bestellten Ware richtet sich nach den Anforderungen, die billiger­weise oder handels­üblich an Waren in der Qualität und Preis­klasse der bestellten Art gestellt werden können, soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
7.2 Abweichungen in Struktur, Maß, Qualität, Farbe, Stärke, Gewicht, Ausrüstung und Musterung gegenüber Aus­stellungs­stücken oder Mustern bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind.
7.3 Keine Ansprüche bestehen wegen Mängeln, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung oder nach Gefahr­übergang infolge unsach­gemäßer Pflege, Verlegung oder Behandlung entstehen. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
7.4 Mängel- und Schadens­ersatz­ansprüche des Käufers erlöschen, wenn der Käufer einen untauglichen Nach­besserungs­versuch unternimmt.
7.5 Beanstandungen müssen gegenüber JOBET im unter­nehmerischen Verkehr unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 12 Tage nach Ablieferung (offene Mängel) oder Entdeckung des Mangels mitgeteilt werden. Andernfalls ist die Geltend­machung von Mängel­ansprüchen ausge­schlossen. Im Geschäfts­verkehr mit Verbrauchern müssen offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen ab Lieferung/ Erbringung der Leistung mitgeteilt werden. Andernfalls ist die Geltend­machung von Mängel­ansprüchen ausgeschlossen.
7.6. Mängel­rügen berechtigen nicht zum Einbehalt von Zahlungen.

8. Haftung

8.1 JOBET haftet auf Schadens­ersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nach folgend „Schadens­ersatz“) wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außer vertraglicher Pflichten – insbesondere aus unerlaubter Handlung – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8.2 Der Schadens­ersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertrags­pflichten ist auf den Ersatz solcher Schäden beschränkt, die JOBET bei Vertrags­schluss aufgrund für JOBET erkenn­barer Umstände als mögliche Folge hätte voraussehen müssen (vertragstypische Schäden).
8.3 Sämtliche Haftungs­beschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungs­gehilfen.
8.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9. Kredit­grundlage – Sicherheiten

9.1 Wenn der Käufer über seine Person oder über die seine Kredit­würdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvoll­ständige Angaben gemacht hat, wenn er sich im Zahlungs­verzug befindet oder wenn sich seine Vermögens­verhältnisse wesentlich verschlechtern, so ist JOBET berechtigt, die Stellung einer Sicherheit zu verlangen und/oder evtl. gewährte Zahlungs­ziele auch für andere Forderungen zu widerrufen.
9.2 Ist der Käufer nicht in der Lage, innerhalb einer ange­messenen Frist Sicherheit zu leisten, ist JOBET berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
9.3 Weitere Ansprüche, insbesondere bereits bestehende Ansprüche aus erbrachten Leistungen oder wegen Verzug des Käufers, bleiben unberührt.

10. Eigentums­vorbehalt

10.1 Die Ware bleibt bis zur voll­ständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Waren­lieferungen aus der gesamten Geschäfts­verbindung, einschließlich Neben­forderungen, Schadens­ersatz­ansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum von JOBET. Der Eigentums­vorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von JOBET in eine laufende Rechnung aufge­nommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
10.2 Der Käufer ist zur Weiter­ver­äußerung oder zur Weiter­verarbeitung nur unter der Berück­sichtigung der nach­folgenden Bedingungen berechtigt.
10.3 Der Käufer darf die Vor­behalts­ware nur im ordnungs­gemäßen Geschäfts­betrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögens­verhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern.
10.4 Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Neben­rechten aus dem Weiter­verkauf der Vor­behalts­ware – einschließlich etwaiger Saldo­forderungen – an JOBET ab.
10.5 Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungs­verpflichtungen nach­kommt, die abgetretenen Forderungen einzu­ziehen. Die Einziehungs­ermächtigung erlischt bei Zahlungs­verzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögens­verhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird JOBET hiermit vom Käufer bevoll­mächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltend­machung der abge­tretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er JOBET auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.
10.6 Verpfändung oder Sicherungs­über­eignung der Vor­behalts­ware bzw. der abge­tretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist JOBET unter Angabe des Pfändungs­gläubigers sofort zu unterrichten.
10.7 Nimmt JOBET in Ausübung seines Eigentums­vorbehalts­rechts den Liefer­gegen­stand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. JOBET kann sich aus der zurück­genommenen Vor­behalts­ware durch frei­händigen Verkauf befriedigen.
10.8 Der Käufer verwahrt die Vor­behalts­ware für JOBET unent­geltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungs­ansprüche, die ihm aus Schäden der oben­genannten Art gegen Versicherungs­gesell­schaften oder sonstige Ersatz­verpflichtete zustehen, an JOBET in Höhe des Fakturen­wertes der Ware ab. JOBET nimmt die Abtretung an.

11. Aufrechnungs­verbot

Aufrechnungs­rechte können vom Käufer nur dann geltend gemacht werden, wenn JOBET seine Gegen­ansprüche anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt sind.

12. Datenschutz – Urheberrecht

Die im Zusammenhang mit diesem Vertrags­verhältnis von JOBET erhaltenen personen­bezogenen Daten, gleich, ob sie vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, werden im Sinne des Bundes­daten­schutz­gesetzes verarbeitet.

13. Erfüllungsort – Gerichtsstand

13.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen im unter­nehmerischen Verkehr ist Oelsnitz/Vogtland. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertrags­verhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Oelsnitz/Vogtland, soweit der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
13.2 Die Vertrags­beziehungen unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.

JOBET GmbH Oelsnitz/Vogtland (Stand April 2014)

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